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Regeln

Kanton Zug

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Dieser Artikel enthält spezifische Informationen zur örtlichen Gesetzeslage für alle Gastgeber:innen von Unterkünften im Kanton Zug. So wie bei unserem Länderartikel für die Schweiz bist du selbst dafür verantwortlich, alle Verpflichtungen, die für dich als Gastgeber:in gelten, zu prüfen und dich daranzuhalten. Dieser Artikel kann dir als Grundlage oder Ausgangspunkt dienen, auf den du zurückkommen kannst, wenn du Fragen hast. Er erfüllt jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Du solltest immer überprüfen, ob die jeweiligen Gesetze und Verfahren noch aktuell sind.

Einige der Gesetze, die dich betreffen können, sind kompliziert. Wende dich bitte direkt an die Touristeninformation Zug oder an eine fachkundige Stelle vor Ort, beispielsweise eine Anwalts- oder Steuerkanzlei, falls du Fragen hast. Du kannst auch eine E-Mail an Zug Tourismus senden oder dort unter +41 723 68 00 anrufen.

Beherbergungssteuer im Kanton Zug

Die kantonale Regierung hat eine Beherbergungssteuer verabschiedet, die am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist. In dieser Übersicht findest du mehr Informationen zu bestimmten Abgaben.

Seit dem 1. Juli 2017 zieht Airbnb die Beherbergungssteuer automatisch ein und leitet sie an Zug Tourismus weiter. Als Gastgeber:in musst du dich nicht mehr darum kümmern. Die Steuer erscheint als separater Posten auf den Rechnungen der Gäste und wird dem Gesamtbetrag hinzugefügt.

Meldepflicht

Die Unterbringung von Personen gegen Entgelt ist ebenfalls meldepflichtig. Weitere Informationen zur Rechtsgrundlage der Meldepflicht findest du im entsprechenden Gesetz.

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